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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen

MRV Elektro GmbH · Fassung: Stand 17.07.2026

Diese Bedingungen gelten für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Wenn Sie Verbraucherin oder Verbraucher sind, gelten die Verbraucher-AGB und die Widerrufsbelehrung.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend gemeinsam „Auftraggeber“). Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

(2) Die AGB gelten für sämtliche Werk-, Bau-, Liefer-, Dienst-, Prüf-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Störungs- und Serviceleistungen der MRV Elektro GmbH (nachfolgend „MRV“), insbesondere in den Bereichen Elektro-, Energie- und Gebäudetechnik, Photovoltaik und Speicher, Ladeinfrastruktur, Klima- und Wärmepumpentechnik, Brandmelde- und Sicherheitstechnik, Netzwerk- und Kommunikationstechnik sowie Gebäudeautomation.

(3) Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn MRV ihnen nicht nochmals widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen ausführt. Ihre Geltung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

(4) Diese AGB gelten für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, wenn MRV bei Vertragsschluss auf sie Bezug nimmt oder sie in einer laufenden Geschäftsverbindung bereits wirksam vereinbart wurden. Individualvereinbarungen haben stets Vorrang.

§ 2 Vertragsunterlagen, Rangfolge und VOB/B

(1) Für Inhalt und Umfang des Vertrags gilt – bei Widersprüchen in der nachstehenden Reihenfolge –: (a) individuell ausgehandelte Vereinbarungen, (b) die Auftragsbestätigung einschließlich ausdrücklich vereinbarter Nachträge, (c) das Angebot und Leistungsverzeichnis, (d) projektspezifische Pläne und Leistungsbeschreibungen, (e) diese AGB und ihre einschlägigen Anlagen, (f) die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Technische Unterlagen gleicher Rangstufe sind in ihrem fachlichen Zusammenhang auszulegen. Erkennbare Widersprüche hat der Auftraggeber MRV unverzüglich mitzuteilen. Eine Ausführung nach einer erkennbar widersprüchlichen Vorgabe ist bis zur Klärung nicht geschuldet.

(3) Die VOB/B gilt nur, wenn sie ausdrücklich als Ganzes und in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vereinbart wurde. In diesem Fall geht die VOB/B diesen AGB vor; diese AGB gelten nur ergänzend, soweit sie der VOB/B nicht widersprechen. Die VOB/C gilt nur für die ausdrücklich einbezogenen Gewerke oder soweit ihre technischen Regeln als anerkannte Regeln der Technik einschlägig sind.

(4) Bezugnahmen auf Normen, Richtlinien, Herstellerunterlagen oder Netzbetreibervorgaben erfassen die bei Vertragsschluss vereinbarte Ausgabe. Spätere Änderungen werden nur Vertragsinhalt, wenn dies vereinbart oder zur rechtmäßigen und sicheren Ausführung zwingend erforderlich ist; daraus entstehende Mehrleistungen und Terminfolgen sind gesondert zu vergüten.

§ 3 Angebote und Vertragsschluss

(1) Angebote von MRV sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich eine Bindefrist enthalten. Mengen, Maße, Leitungswege und technische Annahmen beruhen auf den bei Angebotserstellung erkennbaren oder vom Auftraggeber mitgeteilten Verhältnissen.

(2) Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung, beiderseitige Unterzeichnung, vorbehaltlose Annahme des Angebots oder – auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers – durch Beginn der Leistung zustande. Eine Annahme mit Änderungen gilt als neues Angebot.

(3) Angaben in Katalogen, Datenblättern, Abbildungen und Kalkulationen dienen der Beschreibung. Eine Beschaffenheitsgarantie oder Garantie wird nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet und von MRV in Textform bestätigt ist.

(4) Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Planungs-, Diagnose-, Projektierungs- und Angebotsleistungen können gesondert vergütet werden, wenn dies vor ihrer Ausführung vereinbart wurde.

§ 4 Leistungsumfang und geschuldeter Erfolg

(1) MRV schuldet den im Vertrag konkret beschriebenen Werk-, Liefer- oder Dienstleistungserfolg. Bei Werk- und Bauleistungen wird der vereinbarte funktionale Erfolg geschuldet; ein darüber hinausgehender wirtschaftlicher Erfolg, eine bestimmte Energieeinsparung, Verfügbarkeit, Förderung oder Rendite wird nur bei ausdrücklicher Garantie geschuldet.

(2) Die Leistung wird nach den bei Abnahme geltenden zwingenden gesetzlichen Anforderungen und den für die konkrete Leistung maßgeblichen anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, soweit Vertrag oder Gesetz nichts Abweichendes zulassen.

(3) Eine Prüfung, Planung, Bewertung oder Sanierung der Gesamtanlage ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde. Prüf- und Diagnoseleistungen beziehen sich auf den vereinbarten Umfang und den Zustand zum Prüfzeitpunkt.

(4) MRV ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und geeignete Nachunternehmer einzusetzen, soweit dem Auftraggeber dies zumutbar ist. MRV bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.

§ 5 Nicht eingeschlossene Leistungen

(1) Nicht ausdrücklich beschriebene Leistungen sind nicht in der vereinbarten Vergütung enthalten. Dies gilt insbesondere für folgende Leistungen, soweit das Angebot sie nicht ausdrücklich umfasst:

Maurer-, Beton-, Kernbohr-, Putz-, Trockenbau-, Maler-, Dachdecker-, Abdichtungs-, Erd-, Pflaster- und Wiederherstellungsarbeiten;

Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Krane, Verkehrs- und Baustellensicherungen sowie außergewöhnliche Hebe- oder Schutzmaßnahmen;

Brandschutzplanung, Statik, Schall-, Wärme-, Tragwerks- oder Schadstoffgutachten;

Asbest-, Schadstoff- oder Kontaminationsuntersuchungen, Sanierungen und Entsorgungen;

Genehmigungen, Gebühren, Netzbetreiber-, Messstellenbetreiber-, Feuerwehr-, Sachverständigen- und sonstige Drittleistungen;

Bauendreinigung, Bewachung, Ersatzstromversorgung, Brandwache und Wiederherstellung nicht ausdrücklich erfasster Oberflächen;

Softwarelizenzen, Cloud-, Mobilfunk-, Backend- und laufende Herstellerentgelte, soweit nicht ausdrücklich ausgewiesen.

(2) Werden solche Leistungen zur Vertragserfüllung erforderlich, informiert MRV den Auftraggeber und bietet sie als Nachtrag an oder benennt die erforderliche Vorleistung. Gesetzliche Rechte bei notwendigen Änderungen bleiben unberührt.

§ 6 Unterlagen, Planung und Nutzungsrechte

(1) Angebote, Kalkulationen, Zeichnungen, Schalt- und Stromlaufpläne, Berechnungen, Konzepte, Programme, Parametrierungen und Dokumentationen von MRV bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von MRV; gesetzliche Urheber- und Leistungsschutzrechte bleiben unberührt.

(2) Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, die für ihn erstellten Unterlagen für Betrieb, Wartung, Instandsetzung und Umbau des konkreten Projekts zu verwenden und hierfür beauftragten Fachunternehmen zugänglich zu machen. Eine Nutzung für andere Projekte, Vervielfältigung zu Wettbewerbszwecken oder Bearbeitung von Software/Programmen ist ohne Zustimmung von MRV unzulässig.

(3) Vom Auftraggeber bereitgestellte Pläne und Daten dürfen von MRV als richtig und vollständig zugrunde gelegt werden, soweit Unrichtigkeiten für MRV nicht erkennbar sind. Planungs- oder Koordinationsverantwortung übernimmt MRV nur im ausdrücklich beauftragten Umfang.

(4) Kommt der Auftrag nicht zustande, sind vertrauliche und nicht öffentlich bestimmte Unterlagen von MRV auf Verlangen zurückzugeben oder zu löschen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

§ 7 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber schafft rechtzeitig und unentgeltlich alle Voraussetzungen für eine sichere, ununterbrochene Ausführung. Dazu gehören insbesondere Zugang und Baufreiheit, geeignete Arbeits- und Lagerflächen, Strom und Wasser, Sanitäranlagen, erforderliche Abschaltungen, Genehmigungen, Vorleistungen anderer Gewerke, aktuelle Bestandsunterlagen sowie ein entscheidungsbefugter Ansprechpartner.

(2) Der Auftraggeber informiert MRV vor Beginn über bekannte Leitungen, Einbauten, Gefahren, Altlasten, Asbest oder sonstige Schadstoffe, besondere Betriebsrisiken, Explosions- und Brandschutzbereiche, sensible IT- oder Produktionsanlagen und vorgeschriebene Sicherheitsabläufe.

(3) Der Auftraggeber koordiniert andere Gewerke und stellt sicher, dass deren Vorleistungen fachgerecht, termingerecht und abnahmefähig sind. Er sorgt für die Sicherung der Baustelle und bereits gelieferter Materialien, soweit diese seinem Gefahren- und Organisationsbereich zugeordnet sind.

(4) Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, verlängern sich Fristen angemessen. Nachweisbare Warte-, Anfahrts-, Vorhalte-, Lager-, Umplanungs- und Wiederanlaufkosten sind zusätzlich zu vergüten, soweit der Auftraggeber die Ursache zu vertreten hat.

(5) MRV bleibt zu den gesetzlichen Prüf- und Bedenkenhinweisen verpflichtet. Die Verantwortung des Auftraggebers für seine Angaben entfällt dadurch nicht.

§ 8 Bestandsanlagen, verdeckte Umstände und Schadstoffe

(1) Angebote für Bestandsobjekte beruhen auf den ohne zerstörende Untersuchung erkennbaren Verhältnissen. Verdeckte Leitungen, unbekannte Installationen, nicht dokumentierte Umbauten, unzureichende Tragfähigkeit, Feuchtigkeit, Schadstoffe, fehlende Schutzmaßnahmen oder nicht normgerechte Altanlagen sind nur erfasst, wenn dies ausdrücklich beschrieben ist.

(2) Werden verdeckte oder sicherheitsrelevante Umstände bekannt, darf MRV die Arbeiten im betroffenen Bereich unterbrechen, die Anlage sichern und eine Klärung oder zusätzliche Untersuchung verlangen. Notwendige Sicherungsmaßnahmen und vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert vergütet.

(3) MRV ist nicht verpflichtet, eine Bestandsanlage insgesamt auf Regelkonformität zu untersuchen oder einen mangelfreien Gesamtzustand herzustellen, wenn dies nicht Vertragsgegenstand ist. Ein Anschluss an eine erkennbar unsichere Anlage darf bis zu deren fachgerechter Instandsetzung verweigert werden.

(4) Kosten und Terminfolgen aus nicht offengelegten Schadstoffen oder vom Auftraggeber zu vertretenden Bestandsmängeln trägt der Auftraggeber. Zwingende gesetzliche Haftung von MRV bleibt unberührt.

§ 9 Genehmigungen, Netzbetreiber und Leistungen Dritter

(1) Der Auftraggeber beschafft auf eigene Kosten Genehmigungen, Zustimmungen, Wegerechte und Freigaben, soweit MRV deren Beschaffung nicht ausdrücklich übernommen hat.

(2) Übernimmt MRV Anträge, Anzeigen oder Abstimmungen mit Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Behörden, Feuerwehren, Förderstellen oder Herstellern, schuldet MRV eine fachgerechte Bearbeitung, nicht jedoch deren Entscheidung, Bearbeitungsdauer oder Genehmigung.

(3) Gebühren, Baukostenzuschüsse, Zähler-, Netzanschluss-, Prüf-, Abnahme-, Cloud- und sonstige Drittentgelte trägt der Auftraggeber, soweit sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.

(4) Verzögerungen oder geänderte Anforderungen Dritter, die MRV nicht zu vertreten hat, verlängern Termine angemessen und können vergütungspflichtige Anpassungen auslösen.

§ 10 Termine, Behinderungen und höhere Gewalt

(1) Ausführungsfristen beginnen erst, wenn technische Fragen geklärt, erforderliche Unterlagen und Freigaben vorhanden, vereinbarte Vorauszahlungen geleistet und die Baustelle ausführungsbereit ist.

(2) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Bei nachträglichen Leistungsänderungen, Behinderungen oder fehlenden Mitwirkungen werden Termine unter Berücksichtigung der Auswirkungen neu bestimmt.

(3) Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von MRV – insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Epidemien, erhebliche Energie- oder Lieferkettenstörungen, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen und Ausfälle unverzichtbarer Vorlieferanten – befreien für Dauer und Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. MRV informiert den Auftraggeber unverzüglich und ergreift zumutbare Minderungsmaßnahmen.

(4) Dauert eine solche Störung länger als 90 Kalendertage und ist ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar, kann jede Partei den noch nicht ausgeführten Teil kündigen. Erbrachte Leistungen, nachweislich eingegangene projektbezogene Verpflichtungen und erforderliche Abwicklungskosten sind zu vergüten.

§ 11 Leistungsänderungen, Nachträge und Vertretungsmacht

(1) Geänderte oder zusätzliche Leistungen werden gesondert vergütet. MRV soll vor Ausführung ein Nachtragsangebot oder eine nachvollziehbare Preisgrundlage vorlegen. Gesetzliche Änderungsrechte bei Bauverträgen, insbesondere §§ 650b und 650c BGB, bleiben unberührt.

(2) Für rechtsgeschäftliche Zusatzaufträge sind nur der Auftraggeber selbst oder Personen befugt, deren Vertretungsmacht der Auftraggeber MRV ausdrücklich mitgeteilt hat. Die bloße Stellung als Architekt, Bauleiter, Objektverwalter, Hausmeister oder Projektsteuerer begründet keine unbeschränkte Beauftragungs- oder Preisvollmacht. MRV darf einen Nachweis der Vollmacht verlangen.

(3) Mündliche Anordnungen können wirksam sein, werden von MRV aber zu Beweiszwecken elektronisch bestätigt. Bestreitet der Auftraggeber die Beauftragung, gelten die gesetzlichen Regeln über Vertragsschluss, Vertretung, Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung.

(4) Ist eine Preisvereinbarung vor einer vom Auftraggeber wirksam angeordneten oder wegen Gefahr im Verzug notwendigen Zusatzleistung nicht möglich, richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, hilfsweise nach dem erforderlichen Zeit- und Materialaufwand zu den bei Ausführung geltenden, zuvor mitgeteilten Verrechnungssätzen.

(5) Zusatz- und Änderungsleistungen berechtigen zu einer angemessenen Anpassung von Fristen, Bauablauf, Materialdisposition und Vergütung.

§ 12 Sicherheitsmaßnahmen und rechtswidrige Weisungen

(1) Bei einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen, Sachen, Anlagen oder den sicheren Betrieb darf MRV die notwendigen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen treffen, soweit eine rechtzeitige Entscheidung des Auftraggebers nicht erreichbar ist. MRV informiert den Auftraggeber unverzüglich.

(2) MRV führt keine Weisung aus, die gegen zwingendes Recht, öffentlich-rechtliche Vorgaben, Arbeitsschutz oder wesentliche Sicherheitsregeln verstößt. Eine Haftungsfreistellung oder Verantwortungsübernahme des Auftraggebers verpflichtet MRV nicht zu einer unzulässigen Ausführung.

(3) Verlangt der Auftraggeber eine technisch abweichende, aber rechtlich zulässige Ausführung, wird sie nur nach dokumentierter Bedenkenaufklärung und ausdrücklicher Vereinbarung ausgeführt. Mehrkosten und Folgewirkungen trägt der Auftraggeber, soweit MRV sie nicht zu vertreten hat.

§ 13 Material, Nachunternehmer und beigestellte Teile

(1) MRV darf fachkundige Nachunternehmer einsetzen. Ein Anspruch auf den Einsatz bestimmter Mitarbeiter besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

(2) Ist ein vorgesehenes Fabrikat nicht oder nur mit unzumutbarer Verzögerung verfügbar, darf MRV nach vorheriger Information ein technisch und qualitativ gleichwertiges Fabrikat einsetzen, sofern Funktion, Zulassung, Schnittstellen, Wartbarkeit und Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

(3) Für vom Auftraggeber beigestellte Materialien, Geräte, Software oder Planungen haftet MRV nicht für deren Beschaffenheit oder Eignung. Gesetzliche Prüf- und Hinweispflichten bleiben bestehen. Zusätzlicher Prüf-, Anpassungs- und Warteaufwand wird vergütet.

(4) Verpackungen und ausgebautes Material werden nur entsorgt oder zurückgenommen, wenn dies vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 14 Elektronische Arbeitsberichte und Dokumentation

(1) MRV darf Arbeitsberichte, Zeitnachweise, Aufmaße, Prüfprotokolle, Behinderungsanzeigen sowie Foto- und Videodokumentationen elektronisch erstellen, signieren, speichern und übermitteln.

(2) Die Dokumentation dient als Beweismittel für ausgeführte Leistungen, Zeiten, Zustände, Behinderungen und Besonderheiten. Das Fehlen einer Unterschrift, weil kein bevollmächtigter Vertreter anwesend ist oder eine Unterschrift verweigert wird, nimmt der Dokumentation nicht ihren Beweiswert.

(3) Der Auftraggeber prüft übermittelte Nachweise zeitnah und teilt konkrete Einwendungen möglichst innerhalb von sieben Werktagen mit. Schweigen stellt weder eine Abnahme noch eine unwiderlegliche Anerkennung dar und kehrt die gesetzliche Beweislast nicht um. Eine schuldhaft verspätete Beanstandung kann jedoch bei Beweiswürdigung und vermeidbaren Mehrkosten berücksichtigt werden.

(4) Manipulationsschutz, Zeitstempel und systemseitige Änderungsprotokolle dürfen zur Authentifizierung verwendet werden. Elektronische Unterschriften und Freigaben haben den zwischen den Parteien vereinbarten Beweiswert.

§ 15 Vergütung, Aufmaß und Abrechnung nach Aufwand

(1) Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit keine steuerfreie oder umsatzsteuerliche Sonderregelung greift.

(2) Ein Pauschal- oder Festpreis gilt nur für den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang und die bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Bedingungen. Mengenänderungen, zusätzliche Leistungen, Behinderungen oder geänderte Vorgaben werden nach Vertrag und Gesetz abgerechnet.

(3) Bei Einheitspreisen werden die tatsächlich ausgeführten Mengen nach Aufmaß abgerechnet. Bei Stundenlohn- oder Aufwandsarbeiten werden erforderliche Arbeits-, Wege-, Rüst-, Prüf-, Dokumentations-, Beschaffungs- und vom Auftraggeber verursachte Wartezeiten sowie Material und Geräte nach den vereinbarten oder vor Ausführung mitgeteilten Sätzen berechnet.

(4) Erkennt MRV, dass ein unverbindlicher Kostenansatz wesentlich überschritten wird, informiert MRV den Auftraggeber unverzüglich. Der Auftraggeber kann nach den gesetzlichen Vorschriften entscheiden, ob die Leistung fortgesetzt wird.

(5) Aufmaße können gemeinsam, digital, anhand von Plänen oder durch nachvollziehbare Mengenermittlung erstellt werden. Der Auftraggeber ermöglicht ein gemeinsames Aufmaß, wenn verdeckte Leistungen später nicht mehr feststellbar wären.

§ 16 Vorauszahlungen, Abschläge und Sicherheiten

(1) Ein im Angebot oder in der Auftragsbestätigung enthaltener Zahlungsplan hat Vorrang. Vorauszahlungen werden ausdrücklich als solche bezeichnet und auf die Schlussvergütung angerechnet.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für Projektaufträge ab 10.000 Euro netto folgender Zahlungsplan: 30 % Vorauszahlung nach Vertragsschluss; weitere 30 % nach Lieferung oder nachweislicher projektbezogener Bereitstellung der wesentlichen Hauptkomponenten, frühestens jedoch, wenn Vorauszahlung und Leistungswert zusammen die fällige Gesamtrate rechtfertigen; weitere 30 % nach technischer Fertigstellung; 10 % nach Abnahme. Die kumulierten Zahlungen dürfen den Wert der erbrachten Leistungen einschließlich gelieferter oder eigens angefertigter Komponenten zuzüglich der ausdrücklich vereinbarten Vorauszahlung nicht unangemessen übersteigen.

(3) Im Übrigen kann MRV Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der erbrachten und vertragsgemäß geschuldeten Leistungen nach § 632a BGB verlangen. Wesentliche, vom Auftraggeber zu vertretende Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt.

(4) Bei Bauverträgen bleiben die Ansprüche von MRV auf Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB und auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB unberührt. Nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Stellung einer geschuldeten Sicherheit darf MRV die gesetzlichen Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrechte ausüben.

(5) Werden nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers rechtfertigen, darf MRV für noch nicht erbrachte Leistungen angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen, soweit dies unter Berücksichtigung beider Interessen zumutbar ist.

§ 17 Preisänderungen bei längeren Laufzeiten

(1) Vereinbarte Festpreise bleiben für die vorgesehene Ausführungszeit, mindestens jedoch vier Monate ab Vertragsschluss, unverändert. Preisänderungen wegen vom Auftraggeber angeordneter Leistungsänderungen oder von ihm zu vertretender Verzögerungen bleiben unberührt.

(2) Verschiebt sich die Ausführung aus nicht von MRV zu vertretenden Gründen über vier Monate hinaus und verändern sich danach die für die noch auszuführende Leistung maßgeblichen Material-, Lohn-, Energie-, Fracht-, Entsorgungs-, Abgaben- oder Nachunternehmerkosten um mehr als 5 %, kann jede Partei eine Anpassung verlangen. Die Anpassung erfolgt nach oben oder unten ausschließlich in Höhe der nachgewiesenen Veränderung des jeweiligen Kostenanteils der Restleistung; eine zusätzliche Gewinnsteigerung ist ausgeschlossen.

(3) MRV legt die Berechnungsgrundlage auf Verlangen nachvollziehbar offen, soweit keine Geschäftsgeheimnisse Dritter entgegenstehen. Kostensenkungen werden in gleicher Weise berücksichtigt.

(4) Übersteigt die Anpassung 10 % des Preises der noch nicht ausgeführten Leistung, kann der Auftraggeber den betroffenen Restleistungsumfang innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang der Mitteilung kündigen. Bereits erbrachte Leistungen, nicht stornierbare projektbezogene Bestellungen und erforderliche Abwicklungskosten sind zu vergüten.

§ 18 Rechnungen, Fälligkeit und Zahlungsverzug

(1) Rechnungen sind zehn Kalendertage nach Zugang ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und vollständiger fristgerechter Zahlung zulässig.

(2) Einwendungen gegen eine Rechnung sind unverzüglich konkret mitzuteilen. Unstreitige Teilbeträge bleiben zum vereinbarten Zeitpunkt fällig.

(3) Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die Verzugspauschale nach § 288 Absatz 5 BGB. Weitergehende nachgewiesene Schäden und Kosten bleiben vorbehalten.

(4) Nach erfolgloser angemessener Zahlungsfrist und Ankündigung darf MRV weitere Leistungen im verhältnismäßigen Umfang zurückhalten. Termin- und Kostenfolgen einer berechtigten Unterbrechung trägt der Auftraggeber. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(5) Zahlungen werden entsprechend einer wirksamen Tilgungsbestimmung des Auftraggebers, andernfalls nach den gesetzlichen Regeln verrechnet.

§ 19 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von MRV. Gegenüber Kaufleuten gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

(2) Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt für MRV, soweit dies rechtlich möglich ist. Entsteht Miteigentum, bestimmt sich der Anteil nach dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

(3) Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern; die daraus entstehenden Forderungen tritt er in Höhe des Rechnungswerts bereits jetzt an MRV ab. MRV nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung berechtigt.

(4) Wird Material wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes, richten sich Eigentum und Sicherungsrechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Ausbau oder eine Rücknahme erfolgt nur, soweit rechtlich zulässig, technisch vertretbar und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung möglich.

(5) Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter sind MRV unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber behandelt Vorbehaltsware pfleglich und versichert sie angemessen.

§ 20 Lieferung, Lagerung und Gefahrtragung

(1) Bei reinen Kauf- und Lieferverträgen geht die Gefahr mit Übergabe, bei Versendung auf Verlangen des Auftraggebers mit Übergabe an die Transportperson nach den gesetzlichen Vorschriften über.

(2) Bei Werk- und Bauleistungen trägt MRV die Gefahr bis zur Abnahme. Gerät der Auftraggeber in Annahme- oder Abnahmeverzug, gelten die gesetzlichen Gefahrtragungsregeln.

(3) Kann der Auftraggeber bereitgestellte oder abnahmefähige Leistungen nicht entgegennehmen, darf MRV sie nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Auftraggebers sicher lagern oder einlagern. Für zufälligen Untergang während eines vom Auftraggeber verursachten Verzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn sie den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.

§ 21 Abnahme und Zustandsfeststellung

(1) Der Auftraggeber nimmt eine vertragsgemäß hergestellte Werk- oder Bauleistung nach Fertigstellung ab. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) MRV kann nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die Rechtsfolgen einer unterbliebenen oder ohne Benennung mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme richten sich nach § 640 BGB. Eine Protokollunterschrift ist nicht Voraussetzung, wenn die Abnahme anderweitig erklärt oder gesetzlich fingiert wurde.

(3) Für funktional selbstständige, in sich abgeschlossene und gesondert prüfbare Teilleistungen darf MRV eine Teilabnahme verlangen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

(4) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kann MRV bei Bauverträgen eine gemeinsame Zustandsfeststellung nach § 650g BGB verlangen. Bleibt der Auftraggeber einem ordnungsgemäß angekündigten Termin fern, gelten die gesetzlichen Regeln zur einseitigen Zustandsfeststellung.

(5) Bestimmungsgemäße Nutzung, Inbetriebnahme oder Weiterverarbeitung kann ein tatsächliches Indiz für Abnahmereife und Billigung sein, ersetzt aber nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Abnahme.

(6) Kosten eines zusätzlichen Abnahmetermins trägt der Auftraggeber, soweit dieser wegen einer von ihm zu vertretenden unberechtigten Verweigerung erforderlich wurde.

§ 22 Mängelrechte und Nacherfüllung

(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte und Verjährungsfristen; bei wirksam vereinbarter VOB/B gelten deren Regelungen. Arglist, Garantien und zwingende längere Fristen bleiben unberührt.

(2) Der Auftraggeber beschreibt einen behaupteten Mangel unverzüglich so konkret wie zumutbar und gewährt MRV Zugang, Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Eine verspätete Anzeige führt nur zu den gesetzlich vorgesehenen Folgen.

(3) MRV kann die Art der Nacherfüllung im gesetzlichen Rahmen wählen. Eine Selbstvornahme oder Beauftragung Dritter setzt grundsätzlich eine erfolglose angemessene Frist voraus, außer bei Gefahr im Verzug oder endgültiger Verweigerung.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit eine Störung verursacht wurde durch ungeeignete oder fehlerhafte Vorgaben und Beistellungen des Auftraggebers, Eingriffe Dritter, Bedienfehler, unterlassene Wartung, normalen Verschleiß, äußere Einwirkungen, nicht vertragsgemäße Umgebungsbedingungen oder mangelhafte Vorleistungen anderer Gewerke und MRV den Umstand nicht zu vertreten hat.

(5) Stellt sich nach sachgerechter Prüfung heraus, dass kein von MRV zu vertretender Mangel vorliegt, kann MRV den erforderlichen Prüfaufwand verlangen, wenn der Auftraggeber erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass die Ursache aus seinem Verantwortungsbereich stammt.

(6) Herstellergarantien bestehen neben, nicht anstelle der gesetzlichen Mängelrechte. MRV schuldet eine Garantieabwicklung nur, wenn dies vereinbart ist.

§ 23 Haftung

(1) MRV haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei ausdrücklich übernommenen Garantien und in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MRV nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für atypische mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Produktionsausfälle, soweit diese nicht Folge einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei Vertragsschluss vorhersehbar waren.

(4) Für Datenverlust haftet MRV nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer und dem Auftraggeber zumutbarer Datensicherung entstanden wäre. Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Organe, Beschäftigten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MRV.

(6) Soweit der Auftraggeber schuldhaft unrichtige Vorgaben macht, Schutzpflichten verletzt oder unzulässige Eingriffe Dritter veranlasst, stellt er MRV von hierauf beruhenden berechtigten Ansprüchen Dritter frei. Mitverschulden und zwingende Haftung bleiben unberührt.

§ 24 Hersteller-, Software- und Drittleistungen

(1) Soweit Produkte, Software oder Drittleistungen Teil der von MRV geschuldeten Leistung sind, bleiben die gesetzlichen Mängelrechte gegen MRV unberührt.

(2) MRV haftet nicht für die Verfügbarkeit oder Änderung fremder Cloud-, Mobilfunk-, Internet-, Backend-, Plattform- oder Herstellersysteme, soweit MRV die Ursache nicht zu vertreten hat und keine bestimmte Verfügbarkeit garantiert wurde.

(3) Laufende Lizenzen, Accounts, Updates, Supportverträge und Gebühren sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich ausgewiesen sind. Der Auftraggeber sorgt für rechtzeitige Verlängerung und sichere Verwaltung der Zugangsdaten.

(4) Spätere Herstellerabkündigungen, Betriebssystemänderungen, Sicherheitsupdates und geänderte Schnittstellen können Anpassungen erfordern. Solche Leistungen sind gesondert zu vergüten, soweit MRV nicht für die Ursache einzustehen hat.

§ 25 Photovoltaik- und Batteriespeicheranlagen

(1) Ertrags-, Eigenverbrauchs-, Autarkie- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind Prognosen auf Grundlage der angegebenen Daten. Abweichungen durch Wetter, Verschattung, Verschmutzung, Netzeingriffe, Nutzerverhalten, Anlagenalterung oder Strompreisentwicklung stellen keinen Mangel dar, sofern keine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.

(2) Statik, Dachzustand, Dichtigkeit, Schadstofffreiheit und Tragfähigkeit werden nur geprüft, wenn dies beauftragt ist. Der Auftraggeber teilt bekannte Dachmängel und verdeckte Leitungen mit.

(3) Netzanschluss, Zählerwechsel, Einspeisefreigabe, Marktstammdatenregister, Steuerungsvorgaben und Förderungen hängen von Dritten und gesetzlichen Voraussetzungen ab. MRV schuldet nur die ausdrücklich übernommenen Anmelde- und Mitwirkungshandlungen.

(4) Nutzbare Speicherkapazität, Zyklenfestigkeit und Degradation richten sich nach den vereinbarten Produktdaten und Herstellerbedingungen. Eine bestimmte Lebensdauer wird ohne Garantie nicht geschuldet.

(5) Der Auftraggeber hält die vorgeschriebenen Betriebs-, Versicherungs-, Wartungs- und Meldepflichten ein und ermöglicht erforderliche Software- und Sicherheitsupdates.

§ 26 Ladeinfrastruktur und steuerbare Verbrauchseinrichtungen

(1) Ladeleistung und Verfügbarkeit hängen unter anderem von Netzanschluss, Lastmanagement, Fahrzeug, Temperatur, Backend und Netzbetreibervorgaben ab. Eine jederzeitige Maximalleistung wird nur bei ausdrücklicher Garantie geschuldet.

(2) Anforderungen nach § 14a EnWG und den Festlegungen der Bundesnetzagentur sowie Vorgaben von Netz- und Messstellenbetreibern können Steuerbarkeit, Messkonzept und Betrieb beeinflussen. Nachträglich erforderliche Anpassungen sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht auf einem von MRV zu vertretenden Mangel beruhen.

(3) Der Auftraggeber stellt aktuelle Last- und Nutzungsdaten bereit und verhindert eigenmächtige Änderungen an Schutz-, Steuer- und Lastmanagementsystemen.

(4) Backend-, Roaming-, Abrechnungs- und Mobilfunkdienste Dritter sind nur im vereinbarten Umfang geschuldet. Deren laufende Kosten und Vertragsbedingungen trägt der Auftraggeber.

§ 27 Klima-, Kälte- und Wärmepumpenanlagen

(1) Eine Heiz- oder Kühllastberechnung, Schallprognose oder energetische Fachplanung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde. Überschlägige Auslegungen beruhen auf den vom Auftraggeber angegebenen Nutzungs- und Gebäudedaten.

(2) Leistungsaufnahme, Heiz- und Kühlleistung, Effizienz und Geräuschwerte gelten unter den in den Herstellerunterlagen genannten Prüfbedingungen. Tatsächliche Werte hängen von Innen- und Außentemperatur, Leitungslängen, Aufstellung, Wartungszustand und Nutzung ab.

(3) Der Auftraggeber hält Luftwege, Außengeräte und Kondensatabläufe frei, verhindert Frostschäden und veranlasst vorgeschriebene Wartungen, Dichtheitskontrollen und Betreiberaufzeichnungen.

(4) Verfügbarkeit, Preis und rechtliche Zulässigkeit bestimmter Kältemittel können sich ändern. Erforderliche Umrüstungen oder Ersatzstoffe sind gesondert zu vereinbaren, soweit MRV die Ursache nicht zu vertreten hat.

(5) Kondensatpumpen und Filter sind wartungs- und verschleißabhängige Bauteile. Wartung, Reinigung und Ersatz sind nur im vereinbarten Umfang enthalten.

§ 28 Brandmelde-, Sicherheits- und Gefahrenmeldeanlagen

(1) Planung, Montage, Programmierung, Inbetriebnahme und Instandhaltung richten sich nach dem ausdrücklich beauftragten Sicherungsumfang. Eine Anlage verhindert nicht jedes Schadensereignis und ersetzt keine organisatorischen Betreiber-, Räumungs-, Kontroll- oder Bewachungsmaßnahmen.

(2) Feuerwehranschaltung, Übertragungseinrichtungen, Konzessionäre, Sachverständigenabnahmen, Laufkarten, Feuerwehrpläne und behördliche Freigaben sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich ausgewiesen sind.

(3) Der Auftraggeber meldet Nutzungs-, Raum-, Prozess- und Anlagenänderungen unverzüglich. Kosten von Fehlalarmen, Brandwachen oder Feuerwehreinsätzen trägt der Auftraggeber, soweit MRV den auslösenden Umstand nicht zu vertreten hat.

(4) Bei Abschaltungen oder Außerbetriebnahmen organisiert der Auftraggeber erforderliche Ersatzmaßnahmen und informiert Nutzer, Leitstellen, Versicherer und Behörden, soweit MRV dies nicht übernommen hat.

(5) Fremdeingriffe, nicht freigegebene Parametrierungen und fehlende Wartungen können Funktion und Konformität beeinträchtigen und sind MRV unverzüglich mitzuteilen.

§ 29 Netzwerk, Gebäudeautomation und Fernzugriff

(1) Der Auftraggeber ist für seine IT-Sicherheitsorganisation, Datensicherung, Benutzerverwaltung, Passwörter, Viren- und Zugriffsschutz sowie die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich MRV übertragen sind.

(2) Funk-, WLAN- und Mobilfunkreichweiten hängen von Gebäudestruktur, Störquellen und Endgeräten ab. Eine flächendeckende Versorgung oder Bandbreite wird nur geschuldet, wenn sie anhand vereinbarter Mess- und Abnahmekriterien zugesagt ist.

(3) Fernzugriffe erfolgen nur auf vereinbarter Grundlage. Reaktions-, Wiederherstellungs- und Verfügbarkeitszeiten bestehen nur bei ausdrücklich vereinbartem Service-Level.

(4) Der Auftraggeber erteilt erforderliche Zugänge und Freigaben, dokumentiert Änderungen und sperrt ausgeschiedene Nutzer. Sicherheitsrelevante Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln.

§ 30 Wartung, Instandhaltung und Betreiberpflichten

(1) Wartungs- und Instandhaltungsleistungen umfassen ausschließlich die im Wartungsvertrag oder Leistungsverzeichnis genannten Tätigkeiten, Anlagenteile und Intervalle. Reparaturen, Ersatzteile, Verbrauchsmittel, Softwareupdates, gesetzliche Nachrüstungen und Störungsbeseitigungen sind nur enthalten, wenn ausdrücklich vereinbart.

(2) Wartung vermindert Ausfallrisiken, garantiert aber keinen störungsfreien Dauerbetrieb. Der Auftraggeber bleibt für Betrieb, tägliche oder nutzerseitige Kontrollen, gesetzliche Prüfungen, Verkehrssicherung und rechtzeitige Störungsmeldung verantwortlich.

(3) Kann eine Wartung wegen fehlenden Zugangs, Anlagenbetrieb, Fremdeingriffen oder fehlender Abschaltmöglichkeit nicht vollständig ausgeführt werden, dokumentiert MRV dies. Erforderliche Wiederholungstermine und Wartezeiten sind gesondert zu vergüten, soweit der Auftraggeber die Ursache zu vertreten hat.

(4) Ist bei einem laufenden Wartungsvertrag keine Laufzeit vereinbart, beträgt die Erstlaufzeit zwölf Monate. Der Vertrag verlängert sich jeweils um zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende in Textform gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(5) Service- und Notdienstbereitschaft, Rufbereitschaft und garantierte Reaktionszeiten bestehen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

§ 31 Prüfungen, Messungen und Zustandsbewertungen

(1) Prüfungen und Messungen beziehen sich auf die bezeichneten Betriebsmittel, Anlagenteile, Normen und Prüfzeitpunkte. Sie sind eine Zustandsfeststellung zum Prüfzeitpunkt und keine Garantie für den künftigen Betrieb.

(2) Nicht zugängliche, nicht eindeutig identifizierte, außer Betrieb befindliche oder vom Auftraggeber nicht bereitgestellte Prüfobjekte sind nicht geprüft. MRV dokumentiert wesentliche Einschränkungen.

(3) Werden gefährliche Mängel festgestellt, darf MRV im Rahmen gesetzlicher Pflichten und nach Abstimmung erforderliche Sicherungsmaßnahmen vornehmen oder die Nutzung untersagen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für unverzügliche Gefahrenabwehr und Mängelbeseitigung.

(4) Nachprüfungen und Prüfungen nach Fremdeingriffen sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Nacherfüllung eines von MRV zu vertretenden Mangels gehören.

§ 32 Datenschutz, Fotos und Aufbewahrung

(1) MRV verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies zur Vertragsanbahnung, Durchführung, Dokumentation, Abrechnung, Rechtsverfolgung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Einzelheiten ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen.

(2) Foto- und Videoaufnahmen werden auf den für Dokumentation, Beweissicherung und Abrechnung erforderlichen Umfang beschränkt. Eine werbliche Veröffentlichung erfolgt nur auf gesonderter Rechtsgrundlage.

(3) Der Auftraggeber informiert betroffene Beschäftigte, Nutzer und Dritte über erforderliche Zutritte und Dokumentationen, soweit dies in seinem Verantwortungsbereich liegt.

(4) Vertrags- und Projektdaten dürfen für gesetzliche Aufbewahrungszeiten sowie darüber hinaus bis zum Ablauf einschlägiger Verjährungs- und Nachweisfristen gespeichert werden, soweit berechtigte Interessen oder gesetzliche Pflichten bestehen.

§ 33 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische, technische und betriebliche Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung.

(2) Die Weitergabe an Beschäftigte, Berater, Versicherer, Nachunternehmer, Behörden und sonstige Beteiligte ist zulässig, soweit sie zur Vertragsdurchführung oder Rechtswahrung erforderlich und der Empfänger angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.

(3) Gesetzliche Offenlegungs-, Dokumentations- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.

§ 34 Leistungsverweigerung und Kündigung aus wichtigem Grund

(1) MRV darf Leistungen nach vorheriger Abmahnung und angemessener Fristsetzung ganz oder teilweise einstellen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen oder Sicherheiten nicht leistet, wesentliche Mitwirkungspflichten verletzt, eine unsichere Baustelle nicht beseitigt oder eine rechtswidrige Ausführung verlangt. Bei unmittelbarer Gefahr oder endgültiger Verweigerung ist keine Nachfrist erforderlich.

(2) Die durch eine berechtigte Unterbrechung entstehenden Terminverschiebungen und nachweisbaren Mehrkosten trägt der Auftraggeber. MRV hält die Auswirkungen im zumutbaren Rahmen.

(3) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere nach § 648a BGB, bleibt unberührt. Kündigungen von Bauverträgen bedürfen der gesetzlich vorgeschriebenen Form.

(4) Nach Kündigung sichert MRV den Leistungsstand im erforderlichen Umfang. Erbrachte Leistungen, berechtigte Zusatzkosten, bestellte Sonderteile und sonstige gesetzliche Ansprüche werden abgerechnet.

§ 35 Freie Kündigung durch den Auftraggeber

(1) Kündigt der Auftraggeber einen Werk- oder Bauvertrag vor Vollendung ohne wichtigen Grund, bleibt der Vergütungsanspruch von MRV nach § 648 BGB bestehen. MRV muss sich ersparte Aufwendungen und den durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erzielten oder böswillig nicht erzielten Erwerb anrechnen lassen.

(2) Für den noch nicht erbrachten Teil wird gesetzlich vermutet, dass MRV 5 % der darauf entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. MRV kann eine höhere, der Auftraggeber eine niedrigere Vergütung nachweisen.

(3) Zusätzlich werden bereits erbrachte Leistungen, Planungen, nicht stornierbare Bestellungen, Sonderanfertigungen, Rückgabe- und Stornokosten sowie erforderliche Sicherungs- und Abwicklungskosten nach Vertrag und Gesetz abgerechnet.

(4) Kündigungsrechte bei Dienst-, Wartungs- und Dauerschuldverhältnissen richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 36 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Auftraggeber darf mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden; zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(3) Die Abtretung von Ansprüchen gegen MRV bedarf der Zustimmung von MRV, die nicht unbillig verweigert werden darf. § 354a HGB und Abtretungen von Geldforderungen bleiben unberührt, soweit gesetzlich vorgeschrieben.

(4) MRV darf Forderungen zu Finanzierungs- oder Inkassozwecken abtreten.

§ 37 Compliance und Schutzvorschriften

(1) Beide Parteien beachten die für ihren Verantwortungsbereich geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere Arbeitsschutz, Umwelt-, Exportkontroll-, Datenschutz- und Antikorruptionsrecht.

(2) Der Auftraggeber beschafft notwendige Betriebsfreigaben und weist MRV in standortbezogene Sicherheits- und Zutrittsregeln ein. Zusätzlicher Aufwand aus nach Vertragsschluss mitgeteilten Sondervorgaben ist zu vergüten.

(3) Gesetzliche Melde-, Abschalt-, Prüf- und Betreiberpflichten können nicht durch eine Haftungsübernahme des Auftraggebers aufgehoben werden.

§ 38 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort für ortsgebundene Werk- und Bauleistungen ist der Ausführungsort; für Zahlungen ist Aachen Erfüllungsort, soweit dies wirksam vereinbart werden kann.

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Aachen. MRV darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

§ 39 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang; gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

(2) Unterlässt eine Partei einmalig die Durchsetzung eines Rechts, liegt darin kein Verzicht für künftige Fälle.

(3) Sind einzelne AGB-Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der betroffenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.

(4) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung. Diese Fassung trägt den Stand 17.07.2026.

Anlage A – Besondere Bedingungen für Bauleistungen

A.1 Diese Anlage gilt für Verträge über Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon sowie für wesentliche Instandhaltungsarbeiten im Sinne des § 650a BGB.

A.2 Vor Ausführung benennt der Auftraggeber einen Projektverantwortlichen und teilt dessen Vertretungsmacht einschließlich einer etwaigen betragsmäßigen Nachtragsvollmacht in Textform mit. Ohne nachgewiesene Vollmacht sind Anordnungen Dritter keine rechtsgeschäftlichen Zusatzaufträge.

A.3 Der Auftraggeber stellt Baufreiheit, belastbare Terminpläne, koordinierte Ausführungsunterlagen, sichere Zugänge, erforderliche Abschaltungen und die rechtzeitige Vorleistung anderer Gewerke sicher. Behinderungen werden dokumentiert; Frist- und Vergütungsfolgen richten sich nach Vertrag und Gesetz.

A.4 Verdeckte Leistungen werden vor dem Schließen dokumentiert. Der Auftraggeber nimmt an einem angebotenen gemeinsamen Aufmaß oder einer Zustandsfeststellung teil. Bleibt er trotz angemessener Ankündigung fern, darf MRV den Zustand einseitig dokumentieren; die gesetzliche Beweiswürdigung bleibt unberührt.

A.5 Bei BGB-Bauverträgen gelten insbesondere §§ 650a bis 650h BGB. Bei ausdrücklich als Ganzes vereinbarter VOB/B geht diese Anlage nur ergänzend ein, soweit kein Widerspruch zur VOB/B besteht.

A.6 Übergabedokumentation, Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle sind im vereinbarten Umfang geschuldet. Die Übergabe zusätzlicher Bestandsaufnahmen, CAD-Dateien, Berechnungsmodelle oder bearbeitbarer Quelldateien bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

Anlage B – Besondere Bedingungen für Wartung und Instandhaltung

B.1 Maßgeblich sind Anlagenverzeichnis, Wartungsplan und Leistungsbeschreibung. Nicht aufgeführte Anlagenteile, Reparaturen, Ersatzteile, Verbrauchsmittel, Hebemittel, Softwareupdates und behördliche Prüfungen sind nicht eingeschlossen.

B.2 Der Auftraggeber hält die Anlage zugänglich, betriebsbereit und identifizierbar, stellt Dokumentation und Meldespeicher bereit und ermöglicht erforderliche Abschaltungen. Können Leistungen aus seinem Verantwortungsbereich nicht ausgeführt werden, bleibt die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen geschuldet; Zusatztermine werden gesondert berechnet.

B.3 Festgestellte Mängel und Empfehlungen werden dokumentiert. Eine Wartung umfasst keine automatische Mängelbeseitigung. Sicherheitskritische Feststellungen sind vom Auftraggeber unverzüglich zu bewerten und zu beseitigen.

B.4 Reaktions- und Entstörzeiten beginnen erst mit qualifizierter Störungsmeldung und nur innerhalb vereinbarter Servicezeiten. Eine Wiederherstellung innerhalb einer bestimmten Frist ist ohne ausdrückliche Garantie nicht geschuldet.

B.5 Fernwartung setzt funktionsfähige und sichere Zugänge voraus. Der Auftraggeber bleibt für lokale Datensicherung, Benutzerverwaltung und Netzwerkverfügbarkeit verantwortlich.

B.6 Bei Dauerschuldverhältnissen werden wiederkehrende Preise nach § 17 angepasst. Außerordentliche Hersteller-, Lizenz- und Drittpreiserhöhungen werden nur im dort geregelten Umfang weitergegeben.

Anlage C – Besondere Bedingungen für Störungs- und Notdienst

C.1 Notdienst ist nur geschuldet, wenn MRV den Einsatz ausdrücklich annimmt. Angaben zu Ankunfts- oder Wiederherstellungszeiten sind Schätzungen, soweit keine garantierte Reaktionszeit vereinbart wurde.

C.2 Abgerechnet werden erforderliche Einsatz-, Wege-, Diagnose-, Rüst-, Warte- und Dokumentationszeiten, Material, Geräte und vereinbarte Zuschläge nach der vor Einsatz mitgeteilten Preisregelung. Außerhalb regulärer Arbeitszeiten gelten die angekündigten Notdienstzuschläge.

C.3 Ziel des Notdienstes ist vorrangig Gefahrenabwehr, Eingrenzung und vorläufige Wiederherstellung. Eine dauerhafte Reparatur, Ersatzteilbeschaffung oder vollständige Ursachenanalyse kann einen gesonderten Folgeauftrag erfordern.

C.4 Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und teilt bekannte Gefahren, Anlagenzustände und Abschaltfolgen mit. Ist niemand erreichbar, darf MRV nur die zur Gefahrenabwehr oder Vermeidung unverhältnismäßiger Schäden objektiv erforderlichen Maßnahmen treffen.

C.5 Kann die Störung nicht MRV zugerechnet werden, sind Diagnose und Einsatz zu vergüten. Gesetzliche Mängelrechte bei einem von MRV zu vertretenden Mangel bleiben unberührt.