Unternehmen
Branchen Referenzen Service Karriere Kontakt
0241 468 60889 Angebot anfragen
AGB · Verbraucher

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher

für Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern

MRV Elektro GmbH · Fassung: Stand 17.07.2026

Diese Bedingungen gelten für Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern (§ 13 BGB). Zu Ihrem Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen: siehe Widerrufsbelehrung. Unternehmen und öffentliche Auftraggeber finden die passenden Bedingungen in den AGB für Unternehmen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der MRV Elektro GmbH (MRV) und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB über Werk-, Liefer-, Dienst-, Wartungs- und Serviceleistungen.

(2) Individuelle Vereinbarungen, das Angebot und die Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die VOB/B wird gegenüber Verbrauchern nicht aufgrund dieser AGB Vertragsbestandteil. Eine gesonderte Einbeziehung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung und lässt die gesetzliche AGB-Kontrolle sowie zwingende Verbraucherrechte unberührt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Maßgeblich sind das Angebot, die Auftragsbestätigung und ausdrücklich vereinbarte Änderungen. Angebote sind freibleibend, wenn keine Bindefrist angegeben ist.

(2) Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung, Unterzeichnung, Annahme des Angebots oder – auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden – durch Beginn der Leistung zustande.

(3) Produktbilder, Datenblätter und Berechnungen beschreiben die Leistung. Eine Garantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet wurde.

(4) Bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen gelten die gesonderte Widerrufsbelehrung und die gesetzlichen Ausnahmen.

§ 3 Leistungsumfang

(1) MRV erbringt die im Vertrag beschriebenen Leistungen nach den maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen und anerkannten Regeln der Technik.

(2) Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen sind nicht im Preis enthalten. Hierzu können insbesondere Putz-, Maler-, Trockenbau-, Dach-, Erd-, Pflaster-, Kernbohr-, Gerüst-, Brandschutz-, Statik-, Schadstoff-, Genehmigungs- und Drittleistungen gehören.

(3) Eine Prüfung oder Sanierung der gesamten vorhandenen Anlage ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.

(4) MRV darf geeignete Nachunternehmer einsetzen und bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.

§ 4 Planungen und Unterlagen

(1) Der Kunde darf die nach vollständiger Bezahlung überlassenen Planungs- und Dokumentationsunterlagen für Betrieb, Wartung und Umbau des konkreten Objekts verwenden.

(2) Urheber- und Nutzungsrechte von MRV bleiben im Übrigen bestehen. Eine Verwendung für andere Projekte oder gewerbliche Weitergabe ist ohne Zustimmung nicht zulässig.

(3) Vom Kunden bereitgestellte Angaben, Pläne und Unterlagen werden zugrunde gelegt, soweit deren Fehler für MRV nicht erkennbar sind. MRV weist auf erkennbare Bedenken hin.

§ 5 Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde ermöglicht zum vereinbarten Termin sicheren Zugang, schafft Baufreiheit, stellt vorhandene Unterlagen bereit und informiert über bekannte Leitungen, Einbauten, Schadstoffe, Feuchtigkeit, Altlasten und besondere Gefahren.

(2) Soweit vereinbart, stellt der Kunde Strom, Wasser, geeignete Arbeitsflächen und notwendige Genehmigungen bereit und koordiniert Vorleistungen anderer Gewerke.

(3) Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung verlängern Fristen angemessen. Zusätzliche Kosten dürfen nur berechnet werden, soweit der Kunde die Ursache zu vertreten hat und die Kosten erforderlich und nachvollziehbar sind.

§ 6 Bestandsanlagen und verdeckte Umstände

(1) Bei Arbeiten im Bestand beruhen Angebot und Planung auf den ohne zerstörende Untersuchung erkennbaren Verhältnissen.

(2) Werden verdeckte Leitungen, nicht dokumentierte Installationen, Schadstoffe, Feuchtigkeit, fehlende Schutzmaßnahmen oder sonstige sicherheitsrelevante Umstände festgestellt, darf MRV die betroffenen Arbeiten unterbrechen und den Kunden informieren.

(3) Zusätzliche Untersuchungen, Sicherungen oder Anpassungen werden vor Ausführung abgestimmt, soweit nicht sofortige Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr erforderlich sind.

(4) MRV muss eine erkennbar rechtswidrige oder sicherheitswidrige Ausführung nicht vornehmen. Eine Haftungsübernahme des Kunden ersetzt keine zwingenden Sicherheitsanforderungen.

§ 7 Genehmigungen und Dritte

(1) Genehmigungen, Netzanschlussentscheidungen, Zählerwechsel, Förderungen, Feuerwehrfreigaben und Leistungen von Behörden, Netzbetreibern, Messstellenbetreibern oder Herstellern sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.

(2) Übernimmt MRV eine Antragstellung oder Abstimmung, schuldet MRV eine fachgerechte Bearbeitung, nicht aber die Entscheidung oder Bearbeitungszeit des Dritten.

(3) Gebühren und laufende Drittentgelte trägt der Kunde nur, wenn dies vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.

§ 8 Termine und nicht zu vertretende Verzögerungen

(1) Verbindliche Termine müssen ausdrücklich vereinbart sein. Fristen beginnen erst, wenn erforderliche Unterlagen, Freigaben, Mitwirkungen und vereinbarte Vorauszahlungen vorliegen.

(2) Bei höherer Gewalt oder sonstigen von MRV nicht zu vertretenden erheblichen Störungen verlängern sich Fristen angemessen. MRV informiert den Kunden und bemüht sich um eine zumutbare Ersatzlösung.

(3) Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 9 Änderungen und Zusatzleistungen

(1) Änderungen oder Zusatzleistungen werden vor Ausführung mit dem Kunden abgestimmt und gesondert vergütet. MRV informiert über die voraussichtlichen Kosten, soweit dies vorab möglich ist.

(2) Ist wegen einer unmittelbar drohenden Gefahr eine Entscheidung des Kunden nicht rechtzeitig erreichbar, darf MRV die objektiv notwendigen Sicherungsmaßnahmen durchführen und berechnen. Der Kunde wird unverzüglich informiert.

(3) Änderungen können zu angemessenen Terminverschiebungen führen. Gesetzliche Regelungen über Änderungen bei Bauverträgen bleiben unberührt.

§ 10 Materialien und beigestellte Teile

(1) Ist ein vereinbartes Produkt nicht verfügbar, schlägt MRV ein technisch und qualitativ gleichwertiges Produkt vor. Eine wesentliche Änderung erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden.

(2) Für vom Kunden bereitgestellte Geräte, Materialien, Software oder Planungen ist MRV nur hinsichtlich der eigenen Prüf-, Hinweis- und Montagepflichten verantwortlich.

(3) Zusätzlicher Aufwand durch ungeeignete oder unvollständige Beistellungen wird nur nach Abstimmung berechnet.

§ 11 Digitale Arbeitsberichte und Dokumentation

(1) MRV kann Arbeitsberichte, Zeitnachweise, Aufmaße, Prüfprotokolle sowie Foto- und Videodokumentationen elektronisch erstellen und übermitteln.

(2) Die Unterlagen dokumentieren die erbrachten Leistungen und den vorgefundenen Zustand. Das Fehlen einer Unterschrift nimmt ihnen nicht automatisch den Beweiswert.

(3) Der Kunde soll konkrete Unstimmigkeiten zeitnah mitteilen. Schweigen gilt nicht als Abnahme, Anerkenntnis oder Umkehr der gesetzlichen Beweislast.

§ 12 Preise, Kostenvoranschläge und Aufmaß

(1) Verbraucherpreise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit im Angebot nichts anderes eindeutig ausgewiesen ist.

(2) Ein Pauschalpreis gilt für den beschriebenen Leistungsumfang. Bei Einheitspreisen werden die tatsächlich ausgeführten Mengen nach Aufmaß abgerechnet. Bei Arbeiten nach Aufwand gelten die vor Ausführung vereinbarten oder mitgeteilten Stunden- und Materialpreise.

(3) Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich so bezeichnet wurden. Erkennt MRV eine wesentliche Überschreitung, wird der Kunde unverzüglich informiert; die gesetzlichen Rechte bleiben bestehen.

(4) Wege-, Rüst-, Prüf-, Dokumentations- und vom Kunden verursachte Wartezeiten werden nur berechnet, wenn dies vereinbart oder nach Art des Auftrags üblich und vorab transparent mitgeteilt wurde.

§ 13 Vorauszahlungen, Abschläge und Zahlung

(1) Vorauszahlungen werden nur verlangt, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung transparent vereinbart und auf die Schlussrechnung angerechnet werden.

(2) MRV kann Abschlagszahlungen nach § 632a BGB in Höhe des Werts der vertragsgemäß erbrachten Leistungen verlangen. Bei Verbraucherbauverträgen gelten zusätzlich die zwingenden Schutzvorschriften, insbesondere § 650m BGB.

(3) Rechnungen sind vierzehn Kalendertage nach Zugang und Eintritt der gesetzlichen Fälligkeit ohne Abzug zahlbar. Ein Skonto gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. MRV darf Leistungen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach angemessener Ankündigung zurückhalten.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Zahlung der jeweiligen Vertragsforderung Eigentum von MRV.

(2) Wird Material wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes, gelten die gesetzlichen Eigentumsregelungen.

(3) Der Kunde informiert MRV unverzüglich über Zugriffe Dritter auf noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Sachen.

§ 15 Gefahrtragung und Lagerung

(1) Bei Kaufverträgen geht die Gefahr nach den gesetzlichen Vorschriften über. Bei Werkleistungen trägt MRV die Gefahr grundsätzlich bis zur Abnahme.

(2) Gerät der Kunde in Annahme- oder Abnahmeverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

(3) Erforderliche Lagerkosten wegen einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung können nach vorheriger Information in angemessener Höhe berechnet werden.

§ 16 Abnahme

(1) Der Kunde ist verpflichtet, eine vertragsgemäß hergestellte Werkleistung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) MRV kann nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Eine Abnahmefiktion gegenüber Verbrauchern tritt nur ein, wenn MRV zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder ohne Benennung mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen hat.

(3) Bei Bauverträgen kann eine Zustandsfeststellung nach § 650g BGB durchgeführt werden. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 17 Mängelrechte

(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen.

(2) Der Kunde soll einen Mangel möglichst genau beschreiben und MRV Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist geben. Selbstvornahme- und Eilrechte nach dem Gesetz bleiben unberührt.

(3) Keine Mängelansprüche bestehen, soweit eine Störung allein durch Eingriffe Dritter, Bedienfehler, unterlassene Wartung, normalen Verschleiß, äußere Einwirkungen, ungeeignete Beistellungen oder mangelhafte Vorleistungen verursacht wurde und MRV dies nicht zu vertreten hat.

(4) Herstellergarantien bestehen zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten und schränken diese nicht ein.

§ 18 Haftung

(1) MRV haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei übernommenen Garantien und in sonstigen Fällen zwingender Haftung.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MRV bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(4) Die Regelungen gelten auch zugunsten der Beschäftigten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MRV.

§ 19 Besondere technische Anlagen

(1) Ertrags-, Verbrauchs-, Einsparungs-, Autarkie- und Wirtschaftlichkeitsangaben für Photovoltaik-, Speicher-, Lade-, Klima- und Wärmepumpenanlagen sind Prognosen, wenn keine ausdrückliche Garantie übernommen wurde.

(2) Tatsächliche Werte können insbesondere durch Wetter, Gebäudezustand, Temperatur, Nutzerverhalten, Fahrzeug, Netzvorgaben, Verschattung, Wartung und Anlagenalterung abweichen.

(3) Bei Ladeeinrichtungen können § 14a EnWG sowie Vorgaben von Netz- und Messstellenbetreibern Steuerung, Messkonzept und verfügbare Leistung beeinflussen.

(4) Brandmelde- und Sicherheitstechnik reduziert Risiken, verhindert jedoch nicht jedes Schadensereignis und ersetzt keine organisatorischen Betreiber- und Schutzmaßnahmen.

(5) Cloud-, Internet-, Mobilfunk- und Herstellerdienste Dritter sind nur im vereinbarten Umfang geschuldet. Gesetzliche Mängelrechte gegen MRV bleiben bestehen, soweit solche Dienste Bestandteil der geschuldeten Leistung sind.

§ 20 Wartung und Betreiberpflichten

(1) Wartung umfasst nur die vereinbarten Tätigkeiten und Anlagenteile. Reparaturen, Ersatzteile, Verbrauchsmittel, Updates und gesetzliche Nachrüstungen sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) Der Kunde bleibt für vorgeschriebene Betreiberkontrollen, Prüfungen, Wartungsintervalle, sichere Bedienung und rechtzeitige Störungsmeldung verantwortlich.

(3) Wartung reduziert Ausfallrisiken, garantiert aber keinen dauerhaft störungsfreien Betrieb.

§ 21 Datenschutz

(1) MRV verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Dokumentation, Abrechnung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen.

(2) Foto- und Videoaufnahmen werden nur im erforderlichen Umfang zur Dokumentation und Beweissicherung verwendet. Eine werbliche Nutzung erfolgt nur auf gesonderter Rechtsgrundlage.

§ 22 Kündigung

(1) Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben bestehen.

(2) Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Vollendung ohne wichtigen Grund, richtet sich der Vergütungsanspruch von MRV nach § 648 BGB. MRV muss sich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen; für den nicht ausgeführten Teil gilt die gesetzliche Vermutung von 5 %, sofern keine Partei einen anderen Betrag nachweist.

(3) Bei Kündigung werden erbrachte Leistungen, nicht stornierbare Sonderbestellungen und erforderliche Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Regeln abgerechnet.

§ 23 Verbraucherstreitbeilegung

MRV ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Gesetzliche Informationspflichten nach Entstehen einer konkreten Streitigkeit bleiben unberührt.

§ 24 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches Recht. Hat der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben die zwingenden Schutzvorschriften dieses Staates unberührt.

(2) Für den Gerichtsstand gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.

§ 25 Schlussbestimmungen

(1) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

(2) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).

(3) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung. Diese Fassung trägt den Stand 17.07.2026.